PC-Gebühr = Besitzabgabe
13.01.2009
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17.12.2009 entschieden (Az.: VG 27 A 245.08), dass ein PC zwar durchaus im Sinne des RGebStV ein Rundfunkempfänger ist. Wird er aber nicht primär zum Rundfunkempfang genutzt, ist die Erhebung der GEZ-Gebühr eine Besitzabgabe und damit rechtswidrig.
Noch so eine „unvernünftige“ Entscheidung (s. «Der WDR tut sich schwer»).
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