Gebührenfinanziertes Kommerz-Fernsehen
19.07.2008
Gerade wird über einen neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beraten. Wie bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten (ÖR) üblich, geschieht das natürlich hinter verschlossenen Türen und sehr nebulös. Einzelne Aspekte dringen nach außen - gut dosiert. Die spannenden Sachen werden jedoch gut gehütet. Vielleicht nicht gut genug, denn wir haben uns das Arbeitspapier mal angesehen. „Die besten Böcke“ hier als Liste:
- §6 Abs.4 soll so geändert werden, dass die ÖR zwar Filmförderung betreiben dürfen, aber keine Gegenleistung mehr dafür erhalten müssen (z.B. Senderechte) - wofür soll das gut sein?
- Was bedeuten die regelmäßigen Einschübe « Derzeitiges Programmangebot oder neue Programme und Konzepte. Nähere Präzisierung durch ARD.» ?
Ist das etwa unklar? Das ist mehr als bedenklich, wenn Geld für etwas ausgegeben wird, dessen Rahmen nicht mal eben von den Fachleuten niedergeschrieben werden kann! - « Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.» bzw. «Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.»
Soll mit diesem wiederkehrenden Mantra die teure Subventionierung der Totgeburt Digitalradio auf ewig festgeschrieben werden? - «Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur zulässig, wenn zuvor das Verfahren entsprechend § 11f durchgeführt wurde.»
Das ist ein Freifahrtschein zur Programm-Expansion. Denn in §11f steht, dass die Anstalten - und nur die Anstalten - entscheiden, ob und wie ein Programm neu dazu kommen kann. Wie das ausgehen wird, bedarf keiner prophetischen Gabe. Wobei es eine zweite Variante dafür gibt, die das Einschalten der Gremien vorsieht - was es nicht wirklich objektiver macht. - Die neuen «§ 16a - § 16d» regeln Kommerzielle Tätigkeiten
Gerade in Hinblick auf die eigenwilligen Verstrickungen beim WDR bekommen diese neu einzufügenden Abschnitte einen mehr als falen Beigeschmack. Denn wenn dann z.B. Filmförderung «ohne Gegenleistung» gezahlt wird (§6 Abs.4), bei einem «Beteiligungsunternehmen» (§16b), das dann den geförderten Beitrag unter den «entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit» (§16a, Abs.1) an die Anstalten zur Aufführung vermietet wird, dann riecht das nach sehr altem Fisch.
Man könnte glatt den Eindruck bekommen, hier werden die Schleusen vorbereitet, mit denen Gebührengelder aus dem offiziell durch die KEF kontrollierten Finanzrahmen (z.B. §14, Neuer Punkt 5. Überschüsse) abgeleitet werden sollen. Die ganzen «kommerziellen Aktivitäten» finden - wie könnte es anders sein - natürlich „eigenkontrolliert“ statt. Gut. Die Rechnungshöfe sollen das auch kontrollieren. Aber wie wir aus den Verfahren (eins davon) bei der EU wissen, ist das für die ÖR so eine Sache, genau zu beziffern, wohin das Geld eigentlich geht. Mit Verlaub: Wenn die Rechnungshöfe das durchdringen, sollten die Zahlen für die EU ja wohl kein Problem sein. Oder haben die Rechnungshöfe womöglich stillschweigend kapituliert, um nicht als Spielverderber da zu stehen?
Aber das Beste zum Schluss. Der «Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag» soll dahingehend geändert werden, dass Überschüsse zinsbildend anzulegen sind. Zwar sollen «Soweit der Ermittlung des Finanzbedarfs Planzahlen oder Schätzwerte zugrunde liegen, [werden] diese nachträglich zur Vermeidung einer Überfinanzierung mit den Ist-Zahlen abgeglichen» werden (§3 neuer Absatz 5). Aber dass Gebühren dann eventuell an die Zahler - also uns Bürger(innen) zurück gehen bzw. die Gebühren zu unseren Gunsten angepasst werden sollen, davon findet sich weit und breit nichts. Das widerspräche ja auch der Auflage, eine «Rücklage zu bilden» (§1, neuer Abs. 4). Für was und wen auch immer.

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