Kopfnuß für Sprücheklopfer
29.07.2008
Das zweite Urteil gegen die Rundfunkanstalten ist da. Die zweite Niederlage. Diesmal vor einer Kammer, begründet auf den Rechten des Grundgesetzes und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Na bitte. Geht doch!
Der Gebühren-Igel bringt es treffend auf den Punkt:
Diese Ohrfeige für die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die Ministerpräsidenten der Länder ist endlich mal ein klares Wort jenseits der Phantasiegebilde, die sich diese Akteure für die PC-Gebührenpflicht ausgedacht haben.
Das Urteil hat ein Anwalt in Rheinland-Pfalz erstritten. Bemerkenswert: Es war eine Kammer, die diesen Spruch gefällt hat. Die Angriffe des NDR gegen das Urteil von Norbert Simon, die in fragwürdiger Weise darauf abzielten, ein „einzelner Richter“ leide an „Rechtsverwirrung“, wird damit kräftig durchgeklopft. Denn dieser hatte in seinem Urteil bereits angedeutet, dass er weitere Schwachpunkte in der Argumentation der ÖRRA (öffentlich-rechtliche Anstalten) sieht. Diese Einschätzung hat nun die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz — interessanterweise ebenfalls am 15. Juli 2008 (s. Urteil Simon) — nun dahingehend bestätigt, dass es gleich aufgrund mehrerer Aspekte das Ansinnen des SWR auf Gebühreneinzug eine Abfuhr erteilte.
So wurde hervorgehoben, dass das alleinige Vorhandensein eines PC keineswegs — wie von den ÖRRA vorauseilend unterstellt — eine Gebührenpflicht beinhaltet. Denn der RGebStV spricht ausdrücklich vom „zum Empfang bereithalten“ eines Geräts. Davon könne ja wohl kaum bei einem für berufliche Zwecke notwendigen PC die Rede sein:
Der Begriff „zum Empfang“ bereithalten in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV beinhaltet ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht allein die bloße abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte „Besitzabgabe“, sondern es ist darüber hinaus eine gewisse Zweckbestimmung des Bereithaltens notwendig, für die der Besitz lediglich eine notwendige Voraussetzung ist.
Aus dem Urteil (S. 10)
Womit wiederholt die Frage im Raum steht, was überhaupt ein „neuartiger Rundfunkempfänger“ ist. Auch in anderen Fällen wird es jetzt für die Anstalten womöglich ein wenig „enger“, denn wenn beispielsweise ein Radio in einem Funkloch steht - ist dessen „Zweckbestimmung des Bereithaltens“ zum Radioempfang dann überhaupt erfüllt? Oder der Fernseher im Keller, ohne Strom, ohne Sat/Antennen-Anschluss? Oder der Fernseher in DVB-T-Gebiet ohne DVB-T-Box?
Zumindest macht diese Auseinandersetzung der 1. Kammer es für die ÖRRA nicht wirklich einfacher, sich für Ihre selbstherrliche Gebühreneinzieherei ein griffiges „Sprüchlein“ auszudenken. Und dass Sprüche allein nicht (mehr) reichen, zeigen die letzten Urteile.
