Zweite Runde?
08.08.2008
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Zumindest, wenn man keine Bundesland-Grenzen überschreitet. So ist ein Rheinland-Pfälzer Anwalt in der ersten Instanz seine Rundfunkgebühren für den PC los, ein Bayerischer dagegen nicht, ein Niedersächsischer Freiberufler dagegen ebenfalls*. Wenngleich der Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die Bundesrepublik gilt, ist die Auslegung Ländersache. Da reibt sich der verwunderte Laie dann schon mal die Augen, wie die gleichen Worte eines Gesetzestextes regional zu entgegengesetzten Ergebnissen führen können.
*Das ging hinreichend durch die Presse, daher sparen wir uns hier die Links dazu.
In Niedersachen wird es womöglich ein Rückspiel geben. Denn der NDR kann es — natürlich — nicht darauf bewenden lassen, dass ein Freiberufler, auch noch ohne Anwalt!, seine Rechtsabteilung ausmanövriert hat. Wobei es letztendlich nicht um die Befindlichkeiten der Hausjuristen, sondern und die Geldschatulle des Senders geht. Da sind Rinnsale in der Staumauer gefährlich - die könnten zu Dammbrüchen führen.
Allerdings ist die Berufung erst einmal nur beantragt. Sie muss noch begründet werden. Für diese Begründung hat sich der NDR mittels «gesondertem Schriftsatz» noch ein wenig Zeit erbeten. Offenbar ist man sich dort selbst noch nicht so recht klar darüber, was eine Alternative zu gebetsmühlenhaftem Wiederholen von nun in der NDR-Auslegung widersprochenen Gesetzespassagen sein könnte.
Wie wäre es mit dem Nachweis in einem weiteren, gegen den NDR anhängenden Verfahren, dass ein PC für den Rundfunkempfang überhaupt geeignet ist? So liegt uns eine markante Aussage des VG Schleswig vor: «Das Gericht geht daher zurzeit nicht davon aus, dass mit jedem PC eine Teilnahme am Rundfunk möglich ist».**
**Schwebendes Verfahren, Aktenzeichen auf Anfrage.
Ist wohl doch nicht alles so klar, wie von den Öffentlich-rechtliche Anstalten immer wieder behauptet? Es drängt sich zweifellos die Frage auf, was es so schwer macht, zeitnah Begründungen abzugeben. Sei es als „gesonderter Schriftsatz“ oder wegen Überlastung (s. pc-gebuehr.de) - irgendwie gibt es diese Auslegungen wohl nicht in einer allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Form.
Jetzt sollte man annehmen, dass die ja vor dem Rundfunkstaatsvertrag dagewesen sein müssten - die Ausgangsbasis sozusagen. So wie es jetzt aber aussieht, hat man jedoch mal eben einen Staatsvertrag gemacht und augenscheinlich gehofft, dass niemand nachfragt was das soll. Nun ja. „Verzockt“, würde ein Pokerspieler sagen. Jetzt werden die Anstalten versuchen, mit der zweifellos besser bestückten Börse die Gegenspieler eventuell wirtschaftlich und mittels Zeitspiel an die Wand zu drücken. Denn so ein Marsch durch die Instanzen — das kann langwierig und teuer werden. Aber warten wir mal ab. Zuerst müssen die Begründungen rechtzeitig eingereicht werden. Wenn man nicht mal eben belegen kann, dass ein PC überhaupt zum Rundfunkempfang taugt, dann dürfen wir sehr gespannt sein, was da kommt.
„Schwank am Rande“: Im Braunschweiger Verfahren sah sich der Anwalt des NDR übrigens nicht in der Lage, via „neuartigem Rundfunkempfänger“ einen Rundfunkempfang herzustellen. Dafür sei er technisch nicht versiert genug. Das untermauert die Annahme des VG Schleswig, dass wohl nicht jeder PC und schon gar nicht jeder Bürger damit mal eben Rundfunk empfangen kann.

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