Zweite Runde?

08.08.2008

Vor dem Gesetz sind alle gleich. Zumindest, wenn man keine Bundesland-Grenzen überschreitet. So ist ein Rheinland-Pfälzer Anwalt in der ersten Instanz seine Rundfunk­gebühren für den PC los, ein Bayerischer dagegen nicht, ein Nieder­sächsischer Freiberufler dagegen ebenfalls*. Wenngleich der Rund­funk­gebühren­staats­vertrag für die Bundesrepublik gilt, ist die Auslegung Ländersache. Da reibt sich der verwunderte Laie dann schon mal die Augen, wie die gleichen Worte eines Gesetzes­textes regional zu entgegen­gesetzten Ergebnissen führen können.
*Das ging hinreichend durch die Presse, daher sparen wir uns hier die Links dazu.

In Niedersachen wird es womöglich ein Rückspiel geben. Denn der NDR kann es — natürlich — nicht darauf bewenden lassen, dass ein Frei­berufler, auch noch ohne Anwalt!, seine Rechts­abteilung aus­manö­vriert hat. Wobei es letzt­endlich nicht um die Befind­lich­keiten der Haus­juristen, sondern und die Geld­schatulle des Senders geht. Da sind Rinnsale in der Stau­mauer gefährlich - die könnten zu Damm­brüchen führen.

Allerdings ist die Berufung erst einmal nur beantragt. Sie muss noch begründet werden. Für diese Begründung hat sich der NDR mittels «gesondertem Schriftsatz» noch ein wenig Zeit erbeten. Offenbar ist man sich dort selbst noch nicht so recht klar darüber, was eine Alter­native zu gebets­mühlen­haftem Wieder­holen von nun in der NDR-Auslegung wider­sprochenen Gesetzes­passagen sein könnte.

Wie wäre es mit dem Nach­weis in einem weiteren, gegen den NDR anhän­genden Verfahren, dass ein PC für den Rund­funk­empfang überhaupt geeignet ist? So liegt uns eine markante Aussage des VG Schleswig vor: «Das Gericht geht daher zurzeit nicht davon aus, dass mit jedem PC eine Teil­nahme am Rund­funk möglich ist».**
**Schwebendes Verfahren, Aktenzeichen auf Anfrage.

Ist wohl doch nicht alles so klar, wie von den Öffent­lich-recht­liche Anstalten immer wieder behauptet? Es drängt sich zweifellos die Frage auf, was es so schwer macht, zeitnah Begründungen abzugeben. Sei es als „gesonderter Schriftsatz“ oder wegen Überlastung (s. pc-gebuehr.de) - irgendwie gibt es diese Aus­legungen wohl nicht in einer allgemein verständ­lichen und nach­voll­ziehbaren Form.

Jetzt sollte man annehmen, dass die ja vor dem Rundfunk­staats­vertrag dage­wesen sein müssten - die Ausgangs­basis sozusagen. So wie es jetzt aber aussieht, hat man jedoch mal eben einen Staats­vertrag gemacht und augen­scheinlich gehofft, dass niemand nachfragt was das soll. Nun ja. „Verzockt“, würde ein Poker­spieler sagen. Jetzt werden die Anstalten versuchen, mit der zweifel­los besser bestückten Börse die Gegen­spieler eventuell wirtschaft­lich und mittels Zeit­spiel an die Wand zu drücken. Denn so ein Marsch durch die Instanzen — das kann langwierig und teuer werden. Aber warten wir mal ab. Zuerst müssen die Begrün­dungen recht­zeitig eingereicht werden. Wenn man nicht mal eben belegen kann, dass ein PC überhaupt zum Rund­funk­empfang taugt, dann dürfen wir sehr gespannt sein, was da kommt.

„Schwank am Rande“: Im Braunschweiger Verfahren sah sich der Anwalt des NDR übrigens nicht in der Lage, via „neuartigem Rund­funk­empfänger“ einen Rund­funk­empfang herzustellen. Dafür sei er technisch nicht versiert genug. Das untermauert die Annahme des VG Schleswig, dass wohl nicht jeder PC und schon gar nicht jeder Bürger damit mal eben Rundfunk empfangen kann.

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