Zweite Runde? - Teil II
15.08.2008
Über verschlungene Pfade sind wir nun an den Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts Greifswald gekommen. Dort klagte eine Kirchengemeinde gegen die Gebühren für den PC im Pfarramt. Die Hauptargumentation war, dass der Pfarrer im selben Gebäude bereits Gebühren entrichte und daher keine Gebühren fällig seien.
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass nur einer pro Grundstück zahlen muss, dann hätte er das ja wohl ins Gesetz reingeschrieben. «Generell hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.» Sagt das Gericht in Greifswald. Ist das wirklich so?
- Warum kosten dann „Zweitcomputer“ in Firmen keine Gebühren?
- Warum müssen dann Privathaushalte nur einmal für je ein Gerät (Radio und/oder Fernseher) zahlen, können darüber hinaus aber die Wände damit pflastern - ohne „Gebühr je Gerät“?
Sicher. Das Gericht zitiert über mehrere Absätze auch die Ausnahmeregelungen, die im Gesetz vorgesehen seien und sieht das als Begründung dafür an, dass der Gesetzgeber ja wohl tiefgreifend über Ausnahmen - so es sie geben soll - nachgedacht hätte. Und was da nicht als Ausnahme steht, ist demnach kostenpflichtig. Dann droht also die nächste Abkassierrunde durch die „Rundfunkgebührenbeauftragten“. «Sag mal Kleine: Wie viele Fernseher und wie viele Radios habt ihr denn zu Hause?» So oder ähnlich wird die scheinbar unverfängliche Frage lauten. Aber die Antwort kann richtig kosten. Oder doch wieder nicht? Steht doch geschrieben:
- §2 Rundfunkstaatsvertrag:
- […] Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.
- §5 Rundfunkstaatsvertrag:
- Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), […]
Ja was den nun?
Auch Doppelverdiener sollten sich darauf verständigen, wer denn die Rundfunkgeräte in der «häuslicher Gemeinschaft» anschafft. Denn wenn bei beiden das « Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz [nicht] übersteigt», sind bei „getrennt angeschafften Geräten“ auch die doppelten Gebühren fällig (Rundfunkstaatsvertrag §5,1).
Bleibt die Frage, wie das Gericht zur Annahme kommt, «dass er [der Rundfunkteilnehmer] davon profitiert, dass ein anderer Rundfunkteilnehmer bereits Gebühren zahlt, sieht das Gesetz an keiner Stelle vor»: Jeder Angestellte profitiert davon, dass sein Arbeitgeber die Gebühren für die Firmenwagen und PCs zahlt. Oder jeder Mieter einer möblierten Zimmers, das er nicht länger als 3 Monate lang bewohnt (§2,3 RGebStV).
Im konkreten Fall hat das Greifswalder Gericht jedoch nach geltendem Gesetz richtig entschieden: Denn die Klägerin (Kirchengemeinde) will nicht bezahlen, weil der Pfarrer (Angestellter) Rundfunkgebühren zahlt. Dann müssten ja alle Arbeitgeber nicht mehr zahlen - weil dort der Hausmeister auf dem Gelände Rundfunkgebühren zahlt. Das steht so definitiv nicht im RGebStV und lässt sich auch nicht hinein interpretieren.

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