Zweite Runde? - Teil II

15.08.2008

Über verschlungene Pfade sind wir nun an den Urteilsspruch des Verwaltungs­gerichts Greifs­wald gekommen. Dort klagte eine Kirchen­gemeinde gegen die Gebühren für den PC im Pfarramt. Die Haupt­argumen­tation war, dass der Pfarrer im selben Gebäude bereits Gebühren entrichte und daher keine Gebühren fällig seien.

Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass nur einer pro Grundstück zahlen muss, dann hätte er das ja wohl ins Gesetz rein­geschrieben. «Generell hat jeder Rundfunk­teilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rund­funk­empfangs­gerät eine Grundgebühr zu entrichten.» Sagt das Gericht in Greifswald. Ist das wirklich so?

  • Warum kosten dann „Zweit­computer“ in Firmen keine Gebühren?
  • Warum müssen dann Privat­haushalte nur einmal für je ein Gerät (Radio und/oder Fernseher) zahlen, können darüber hinaus aber die Wände damit pflastern - ohne „Gebühr je Gerät“?

Sicher. Das Gericht zitiert über mehrere Absätze auch die Ausnahme­regelungen, die im Gesetz vorge­sehen seien und sieht das als Begründung dafür an, dass der Gesetz­geber ja wohl tief­greifend über Ausnahmen - so es sie geben soll - nach­gedacht hätte. Und was da nicht als Ausnahme steht, ist demnach kosten­pflichtig. Dann droht also die nächste Abkassier­runde durch die „Rundfunk­gebühren­beauf­tragten“. «Sag mal Kleine: Wie viele Fernseher und wie viele Radios habt ihr denn zu Hause?» So oder ähnlich wird die scheinbar unver­fäng­liche Frage lauten. Aber die Antwort kann richtig kosten. Oder doch wieder nicht? Steht doch geschrieben:

§2 Rundfunkstaatsvertrag:
[…] Wenn hiernach Grund­gebühren für Hörfunk­geräte zu entrichten sind, sind weitere Grund­gebühren für Fernseh­geräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rund­funk­teil­nehmer bereit­gehal­tenen Fernseh­geräte die Zahl der Hör­funk­geräte übersteigt.
§5 Rundfunkstaatsvertrag:
Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), […]

Ja was den nun?

Auch Doppel­verdiener sollten sich darauf verständigen, wer denn die Rund­funk­geräte in der «häuslicher Gemeinschaft» anschafft. Denn wenn bei beiden das « Einkommen den einfachen Sozial­hilfe­regel­satz [nicht] übersteigt», sind bei „getrennt ange­schafften Geräten“ auch die doppelten Gebühren fällig (Rund­funk­staats­vertrag §5,1).

Bleibt die Frage, wie das Gericht zur Annahme kommt, «dass er [der Rund­funk­teil­nehmer] davon profi­tiert, dass ein anderer Rund­funk­teil­nehmer bereits Gebühren zahlt, sieht das Gesetz an keiner Stelle vor»: Jeder Angestellte profitiert davon, dass sein Arbeitgeber die Gebühren für die Firmen­wagen und PCs zahlt. Oder jeder Mieter einer möblierten Zimmers, das er nicht länger als 3 Monate lang bewohnt (§2,3 RGebStV).

Im konkreten Fall hat das Greifswalder Gericht jedoch nach geltendem Gesetz richtig entschieden: Denn die Klägerin (Kirchengemeinde) will nicht bezahlen, weil der Pfarrer (Angestellter) Rundfunkgebühren zahlt. Dann müssten ja alle Arbeitgeber nicht mehr zahlen - weil dort der Hausmeister auf dem Gelände Rundfunkgebühren zahlt. Das steht so definitiv nicht im RGebStV und lässt sich auch nicht hinein interpretieren.

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