Talfahrt

06.10.2008

Talfahrt

Für die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts brechen düstere Zeiten an. Denn offenbar gelingt es ihnen nicht, den von ihnen propagierten Standpunkt vor deutschen Gerichten durchzusetzen. Den jüngsten Erfolg konnte ein Student aus Münster erzielen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass allein das Vorhandensein eines Computers noch lange nicht genüge, um eine Rundfunkgebühr zu fordern.

So habe der Beklagte (in diesem Fall der WDR) nicht nachweisen können, dass der Kläger seinen Computer tatsächlich für den Rundfunkempfang nutze. Dies sei zwar zweifellos schwierig, aber das könnte nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn allein das Vorhandensein eines Computers eine Gebühr verursacht, ist das eine unzulässige Besitzabgabe.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, was - von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einmal abgesehen - dem natürlichen Empfinden der Bevölkerung entspricht: ein Radio ist ein Radio, ein Fernseher ist ein Fernseher, aber ein Multifunktionsgerät, wie zum Beispiel ein Handy, ein Computer, oder ein Kühlschrank mit Internetanschluss, ist weder das eine noch das andere. Diese Geräte werden nicht speziell für den Empfang von Rundfunk bereitgehalten. Und allein eine theoretisch-technische Möglichkeit reiche einfach nicht aus, um eine Rundfunkgebührenpflicht abzuleiten. Gerade die Statistiken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ausgezeichnet belegen, dass beispielsweise Computer, wenn überhaupt, dann nur zu einem sehr geringen Bruchteil für den Empfang von Rundfunkangeboten genutzt werden. Generell müsse der Computer als Arbeitsgerät eingestuft werden, dass nicht zum Empfang von Rundfunk angeschafft wird.

Wir meinen, dass sich langsam ernsthaft die Frage stellt, wie viel Rundfunkgebühren die Rundfunkanstalten für aussichtslose Verfahren verschleudern dürfen. Denn mit jedem, von den Anstalten erzwungenen Urteil zeigt sich deutlicher, dass der geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein Regelwerk aus dem vergangenen Jahrhundert ist. Das fehlende Wahrnehmungsvermögen der Rundfunkanstalten, dass der Staatsvertrag sich nicht nach Belieben über jede Situation stülpen lässt, zeigt in erschreckender Weise, wie weit die Rundfunkanstalten sich von der Bevölkerung - ihrem Auftraggeber! - entfernt haben. Vermutlich bedarf es weit mehr, als einer Korrektur des Staatsvertrages; - es wird immer deutlicher, dass das ganze System eine genauen, tiefgreifenden Prüfung unterzogen werden muss. Und zwar nicht von Gremien die aus den Anstalten heraus gebildet werden, sondern von unabhängigen objektiven Prüfern aus Forschung, Lehre und Wirtschaft. Aber ganz bestimmt nicht aus den Rundfunkanstalten oder der Politik, denn was von da in den letzten Tagen (Wochen, Monaten,…) kommt, taugt nichts.

S. Pressemitteilung der Justiz Münster

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