Heil, Hubertus , SPD
Schreiben vom 16.01.2009. Die Fußnoten sind Anmerkungen durch die RFGZ:
[…] für Ihr Fax vom 28. Novebmer 2008 zum Thema Rundfunkgebührenpflicht für PCs bedanke ich mich.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 die Rundfunkgebühr für PCs weder beanstandet noch einen weiterführenden Vorschlag gemacht hat.[1]
Daneben gibt es die von Ihnen erwähnten einzelnen aktuellen Urteile, die sich mit der Frage der Gebührenpflicht für beruflich genutzte PCs kritisch auseinandersetzen und diese letztlich aus unterschiedlichen Gründen ablehnen.
Bei der Einordnung dieser Entscheidungen muss man sich zunächst die Grundentscheidungen der Länder als Staatsvertragsgeber im Bereich der Rundfunkgebühren für den privaten und nicht privaten Bereich verdeutlichen: Im privaten Bereich besteht für alle Geräte Zweitgerätefreiheit, für herkömmliche wie auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Im nicht privaten Bereich besteht für jedes herkömmliche Empfangsgerät grundsätzlich Gebührenpflicht. Sofern nur noch neuartige Geräte (z.B. PCs) bereit gehalten werden, ist für diese Geräte pro Betriebsstätte nur noch eine Gebühr zu zahlen. Für weitere neuartige Rundfunkgempfangsgeräte besteht auch dann Gebührenfreiheit. Insofern sind bezogen auf die jeweiligen Räumlichkeiten un den Betrieb von neuartigen Empfangsgeräten der private und nicht private Kreis strikt zu trennen [2].
Die hiervon abweichenden Urteile gehen davon aus, dass gewerblich genutzte internetfähige PCs nicht der Gebührenpflicht unterliegen, sofern diese in der Privatwohnung betrieben und für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte bereits Gebühren bezahlt werden[3]. Teilweise wird auch vertreten, dass ein beruflich genutzter Internet-PC insofern nicht gebührenpflichtig sei, als er nicht typischerweise zum Rundfunkempfang bereit gehalten werde[4].
Damit widersprechen diese Entscheidungen den Vorgaben der Länder als Staatsvertragsgeber und der bisherigein Rechtssprechung, wonach bereits die abstrakte Möglichkeit mit einem Gerät Rundfunkprogramme empfangen zu können, die Gebührenpflicht auslöst. Diese Sicht vertritt nach wie vor das Verwaltungsgericht Ansbach in einer jüngeren Entscheidung[5].
Die technische Entwicklung ist weiter vorangeschritten und es besteht der Bedarf nach Anpassungen. Das gilt auch für die zukünftigen Gebührenmodelle.
Die Entscheidungen, aber auch die zum Teil berechtigte Kritik belegen dies eindeutig. In der PRaxis gibt es immer größere Probleme bei der Abgrenzung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräten [6] (Handys, PC) und es wird zunehmend schwieriger, die Vielzahl multifunktionaler konvergenter Endgeräte dem Einzelfall zuzuordnen.
Die Rundfunkanstalten gehen diese Urteile durch entsprechende Berufungs- und Revisionsverfahren an, sodass bisher keine rechtskärftigen Entscheidungen vorliegen. Um Rechtsklarheit zu haben, weren in jedem Fall höchstrichterliche Entscheidungen angestrebt. Die Länder haben hierzu im Rundfunkstaatsvertrag (§48) umfassend die Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet [7].
Die zuständigen Ministerpräsidenten haben hierzu bereits frühzeitig einen entsprechenden Auftrag an die Rundfkunkommission erteilt.
Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand diskutiert dieses Thema ebenfalls sehr intensiv.
Im Mittelpunkt der Beratungen steht die entscheidende Frage, inwiefern künftig das Rundfunkempfangsgerät als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkfinazierung (Modell einer vereinfachten Rundfunkgebühr) noch tauglich ist, bzw. ob eine geräteunabhängige Haushalts- und Unternehmensabgabe eingeführt werden soll. Die Ministerpräsidenten der Länder haben bereits im Herbst vergangenen Jahres die Rundfunkkommission beauftragt, beide Modelle einer näheren Prüfung zu unterziehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Ansätze erst für einen Systemwechsel ab dem Jahr 2013 in Betracht kommen. Im Rahmen der weiteren Prüfungen werden daher, je nach dem gewählten Modell, auch Fragen der Gebührenbefreiung ernzeut zu diskutieren sein.
Anmerkungen der RFGZ:
[1] Was nicht weiter verwundert, denn es ging nicht um Gebühren für PCs sondern um die Rundfunkgebühren als solches und die Begrenzung durch die Politik. Das wurde als unzulässiger Eingriff in die Autonomie des Rundfunks angesehen (Siehe Pressemitteilung BVerfG). Damit wurde - zumindest im Ansatz - die immer wieder beschworene „Unabhängigkeit des Rundfunks“ wieder hergestellt. Was letztendlich jedoch eine Worthülse ist, denn die Rundfunk-Gremien sind durchsetzt von Landes- und Bundespolitikern und so Bestens unter politischer Kontrolle.
[2] Warum das so ist, scheint keinem Politiker eine Frage wert zu sein. Die Frage, warum Menschen an ihrem Arbeitsplatz, am Zweitwohnsitz, im Gartenhäuschen, mit den Hotelkosten (usw.) bzw. Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiter eine Leistung bezahlen müssen, die aufgrund der Engmaschigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bereits von jedem Einzelnen schon im privaten Bereich bezahlt werden muss - sprich: Doppelte Kasse für einfache Leistung - ist offenbar nicht opportun.
[3] Da stimmt nicht. Das VG Koblenz hat in seinem Urteil einem Anwalt recht gegeben, der PCs in seiner Kanzlei betreibt und dafür keine Gebühren bezahlen will, weil es sich um Arbeitsgeräte handelt.
[4] Das stimmt so ebenfalls nicht. Das VG Berlin hat am 17.12.2008 geurteilt:
Wäre die Nutzung des Internets zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden – und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet - , dürfte dies einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG darstellen, weil der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich ist, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen kann, obwohl sie für ihn entbehrlich sind.
Hier wird offenkundig das Grundrecht des Bürgers auf Meinungsfreiheit und freier Zugang zu Information höher eingestuft, als das Recht auf eine Rundfunkgebühr.
[5] Würde ein Politiker sagen, dass in Hungerzonen ja die abstrakte Möglichkeit bestünde, etwas anzupflanzen und deshalb könnten die Leute dort ja wohl kaum hungern, wären seine Tage gezählt. Warum solch ein Unfug im Rundfunkrecht gangbar ist, ist eines der Mysterien der deutschen Rechtssprechung.
[6] Ist das so? Kein normaler Mensch käme auf die Idee, einen PC oder ein Handy „Rundfunkempfänger“ zu nennen - „neuartig“ schon gar nicht. In der Funktion entspricht dieser Begriff den Vernichtungswaffen von Saddam, die Herrn Bushs Waffengang gegen den Irak rechtfertigten. Das ist ein von den Rundfunkanstalten geschaffener Begriff, um die Einzugsfläche für Gebühren zu vergrößern.
[7] In §48 des Rundfunkstaatsvertrages steht eigentlich nur, dass man sich selbst in jedem Fall das Recht sichert, gegen jede Vernunft bis zum bitteren Ende Gebührengelder für Prozesse aus dem Fenster zu werfen.
Zuletzt aktualisiert am 21.01.2009 von Norbert Simon.
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